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§ 6 Austritt Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Anzeige and den Vorstand erfolgen, befreit aber nicht von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. § 7 Ausschluss Mitglieder, die die übernommenen Beitragspflichten fortlaufend trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfüllen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden (siehe § 13). § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Vorstand 2. die Mitgliederversammlung. § 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst. Dem Vorstand liegt die selbständige Erfüllung aller Aufgaben des Vereins ob. Er kann zu seiner Unterstützung einen Kassierer und einen Protokollführer bestellen. Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind der Vorstand im Sinne des Gesetzes. Neben dem Vorstand im Sinne der vorstehenden Bestimmungen soll ein erweiterter Vorstand gebildet werden, dessen Zahl mindestens drei, höchstens 15 Mitglieder betragen soll. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für jeweils drei Jahre vom Vorstand berufen. § 10 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet statt a) als ordentliche Generalversammlung: im ersten Monat eines neuen Geschäftsjahres; b) als außerordentliche Generalversammlung: auf Beschluss einer einfachen Mitgliederversammlung, auf Außerordentliche Generalversammlungen sind innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. c) als einfache Mitgliederversammlung: möglichst in regelmäßigen Abständen, sonst nach Bedarf. Zur Beschlussfähigkeit einer #Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwanzig Mitgliedern erforderlich. Wird diese Zahl in einer Generalversammlung nicht erreicht, so ist eine neue Generalversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. In dieser Generalversammlung wird über die wegen Beschlussunfähigkeit unerledigt gebliebenen Punkte ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen abgestimmt. |
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