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Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Nautischer Verein zu Hamburg". Er ist gegründet im Jahre 1868. Er ist rechtsfähig. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein bezweckt die Förderung aller im allgemeinen Interesse liegenden Angelegenheiten der Handelsschifffahrt und des Seewesens. Der Verein verwirklicht die gesetzten Ziele, insbesondere f) durch die Prämiierung der jahrgangsbesten Absolventen der kaufmännischen Berufsschule für Schifffahrtskaufleute.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen sowie Körperschaften, Vereine, Handelsgesellschaften und dergleichen (auch unter ihrem evtl. Firmennamen) werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinvermögen.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Im laufenden Jahr nicht verausgabte Beträge werden zur Erfüllung des Vereinszwecks auf neue Rechnung vorgetragen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Der Vorstand gibt die Anmeldung zur Mitgliedschaft namentlich der Mitgliederversammlung bekannt. Erklärt der Vorstand, dass er dem Antrage widerspreche, so kann der Bewerber nur dann die Mitgliedschaft erwerben, wenn mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme zustimmen. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Generalversammlung solche Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Nautischen Verein zu Hamburg und deren Ziele erworben haben. § 5 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt zur Erreichung seiner Ziele Mitgliedbeiträge.
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